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(a) Diese Regeln gelten für alle Schiffe auf hoher See und in allen damit verbundenen Gewässern, die von Seeschiffen befahren werden können.
(b) Diese Regeln beeinträchtigen nicht die Anwendung besonderer Vorschriften, die von einer zuständigen Behörde für Straßen, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnenwasserstraßen erlassen wurden, die mit der Hohen See verbunden und von Seeschiffen befahrbar sind. Solche Sonderregeln müssen so weit wie möglich mit diesen Regeln übereinstimmen.
(c) Diese Regeln beeinträchtigen nicht die Anwendung besonderer Vorschriften, die von der Regierung eines Staates in Bezug auf zusätzliche Stations- oder Signallichter, Formen oder Pfeifsignale für Kriegsschiffe und Schiffe im Geleitzug oder in Bezug auf zusätzliche Stations- oder Signallichter oder Formen für Fischereifahrzeuge, die als Flotte fischen, erlassen wurden. Diese zusätzlichen Stations- oder Signallichter, Formen oder Pfeifsignale müssen so weit wie möglich so beschaffen sein, dass sie nicht mit einem Licht, einer Form oder einem Signal verwechselt werden können, das an anderer Stelle gemäß diesen Regeln zugelassen ist.
(d) Die Organisation kann für die Zwecke dieser Regeln Verkehrstrennungspläne festlegen.
(e) Wenn die betreffende Regierung festgestellt hat, dass ein Schiff von besonderer Bauart oder Zweckbestimmung die Bestimmungen dieser Regeln in Bezug auf die Anzahl, die Position, die Reichweite oder den Sichtbarkeitsbogen von Lichtern oder Formen sowie die Anordnung und die Eigenschaften von Schallsignalgeräten nicht einhalten kann, muss dieses Schiff andere Bestimmungen in Bezug auf die Anzahl, die Position, die Reichweite oder den Sichtbarkeitsbogen von Lichtern oder Formen sowie die Anordnung und die Eigenschaften von Schallsignalgeräten einhalten, die ihre Regierung als die bestmögliche Übereinstimmung mit diesen Regeln in Bezug auf dieses Schiff festgelegt hat.
(a) Diese Regeln befreien weder ein Schiff noch seinen Eigner, seinen Kapitän oder seine Besatzung von den Folgen einer Nichtbeachtung dieser Regeln oder der Nichtbeachtung einer Vorsichtsmaßnahme, die nach der üblichen Praxis der Seeleute oder aufgrund der besonderen Umstände des Falles erforderlich ist.
(b) Bei der Auslegung und Einhaltung dieser Regeln sind alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände, einschließlich der Beschränkungen der beteiligten Schiffe, zu berücksichtigen, die ein Abweichen von diesen Regeln zur Vermeidung unmittelbarer Gefahren erforderlich machen können.
Für die Zwecke dieser Regeln, sofern der Kontext nichts anderes erfordert:
Die Regeln in diesem Abschnitt gelten für jede Art von Sichtbarkeit.
Jedes Schiff muss jederzeit einen ordnungsgemäßen Ausguck nach Sicht und Gehör sowie mit allen verfügbaren Mitteln, die unter den vorherrschenden Umständen und Bedingungen angemessen sind, aufrechterhalten, um die Situation und das Risiko einer Kollision vollständig einschätzen zu können.
Jedes Schiff muss zu jeder Zeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so dass es geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen kann, um eine Kollision zu vermeiden und in einer den vorherrschenden Umständen und Bedingungen angemessenen Entfernung gestoppt zu werden.
Bei der Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit werden unter anderem die folgenden Faktoren berücksichtigt: (a) Bei allen Schiffen:
(a) Jedes Schiff muss alle verfügbaren Mittel einsetzen, die den vorherrschenden Umständen und Bedingungen angemessen sind, um festzustellen, ob eine Kollisionsgefahr besteht. Im Zweifelsfall wird davon ausgegangen, dass ein solches Risiko besteht.
(b) Radargeräte, sofern vorhanden und betriebsbereit, müssen ordnungsgemäß genutzt werden, einschließlich der Fernabtastung zur frühzeitigen Warnung vor Kollisionsgefahren und der Radaraufzeichnung oder einer gleichwertigen systematischen Beobachtung der erfassten Objekte.
(c) Annahmen dürfen nicht auf der Grundlage dürftiger Informationen, insbesondere dürftiger Radarinformationen, getroffen werden.
(d) Bei der Feststellung, ob eine Kollisionsgefahr besteht, sind unter anderem folgende Erwägungen zu berücksichtigen:
(a) Alle Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes müssen in Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teils getroffen werden und müssen, wenn die Umstände des Falles dies zulassen, rechtzeitig und unter Beachtung guter Seemannschaft erfolgen.
(b) Jede Kurs- und/oder Geschwindigkeitsänderung zur Vermeidung einer Kollision muss, sofern die Umstände dies zulassen, so groß sein, dass sie für ein anderes Schiff, das das Schiff visuell oder per Radar beobachtet, leicht erkennbar ist; eine Folge kleiner Kurs- und/oder Geschwindigkeitsänderungen sollte vermieden werden.
(c) Wenn genügend Seeraum vorhanden ist, kann eine Kursänderung allein die wirksamste Maßnahme sein, um eine Nahkampfsituation zu vermeiden, vorausgesetzt, sie erfolgt rechtzeitig, ist erheblich und führt nicht zu einer weiteren Nahkampfsituation.
(d) Die Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem anderen Schiff müssen so beschaffen sein, dass das Schiff in einem sicheren Abstand vorbeifährt. Die Wirksamkeit der Aktion wird sorgfältig überprüft, bis das andere Schiff schließlich vorbeigefahren ist und sich in Sicherheit gebracht hat.
(e) Wenn es notwendig ist, um eine Kollision zu vermeiden oder mehr Zeit für die Beurteilung der Situation zu gewinnen, muss ein Schiff seine Geschwindigkeit verringern oder ganz ausweichen, indem es seine Antriebsmittel anhält oder umkehrt.
(f)
(a) Ein Schiff, das durch einen engen Kanal oder ein schmales Fahrwasser fährt, muss sich so nahe wie möglich an der äußeren Begrenzung des Kanals oder des Fahrwassers halten, die auf seiner Steuerbordseite liegt.
(b) Ein Schiff mit einer Länge von weniger als 20 Metern oder ein Segelschiff darf die Durchfahrt eines Schiffes nicht behindern, das nur in einer engen Fahrrinne oder einem Fahrwasser sicher navigieren kann.
(c) Ein Schiff, das Fischfang betreibt, darf die Durchfahrt eines anderen Schiffes, das in einer engen Fahrrinne oder einem Fahrwasser fährt, nicht behindern.
(d) Ein Schiff darf eine schmale Fahrrinne oder ein schmales Fahrwasser nicht kreuzen, wenn diese Kreuzung die Durchfahrt eines Schiffes behindert, das nur innerhalb dieser Fahrrinne oder dieses Fahrwassers sicher fahren kann. Das letztgenannte Schiff kann das in Regel 34(d) vorgeschriebene Schallsignal benutzen, wenn es Zweifel an der Absicht des kreuzenden Schiffes hat.
(e)
(f) Ein Schiff, das sich einer Kurve oder einem Bereich eines engen Kanals oder Fahrwassers nähert, in dem andere Schiffe durch ein dazwischen liegendes Hindernis verdeckt sein können, muss besonders aufmerksam und vorsichtig fahren und das in Regel 34(e) vorgeschriebene Signal geben.
(g) Jedes Schiff vermeidet es, in einer engen Fahrrinne zu ankern, wenn die Umstände dies zulassen.
(a) Diese Regel gilt für die von der Organisation beschlossenen Verkehrstrennungspläne und entbindet kein Schiff von seiner Verpflichtung gemäß einer anderen Regel.
(b) Ein Schiff, das ein Verkehrstrennungssystem verwendet, muss:
(c) Ein Schiff vermeidet nach Möglichkeit das Kreuzen von Fahrspuren, muss aber, wenn es dazu gezwungen ist, die Fahrspur so weit wie möglich im rechten Winkel zur allgemeinen Fahrtrichtung kreuzen.
(d)
(e) Ein anderes Schiff als ein kreuzendes Schiff oder ein Schiff, das in einen Fahrstreifen einfährt oder diesen verlässt, darf normalerweise nicht in eine Trennungszone einfahren oder eine Trennungslinie überqueren, es sei denn:
(f) Ein Schiff, das in der Nähe der Endpunkte von Verkehrstrennungsplänen fährt, muss dies mit besonderer Vorsicht tun.
(g) Ein Schiff muss es nach Möglichkeit vermeiden, in einem Verkehrstrennungsgebiet oder in der Nähe seiner Endpunkte zu ankern.
(h) Ein Schiff, das kein Verkehrstrennungsgebiet nutzt, muss diesem so weit wie möglich ausweichen.
(i) Ein Schiff, das Fischfang betreibt, darf die Durchfahrt von Schiffen, die einer Fahrspur folgen, nicht behindern.
(j) Ein Schiff mit einer Länge von weniger als 20 Metern oder ein Segelschiff darf die sichere Durchfahrt eines motorgetriebenen Schiffes, das einem Fahrstreifen folgt, nicht behindern.
(k) Ein Schiff, das in seiner Manövrierfähigkeit eingeschränkt ist, wenn es an einem Einsatz zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schifffahrt in einem Verkehrstrennungsgebiet beteiligt ist, ist von der Einhaltung dieser Regel befreit, soweit dies für die Durchführung des Einsatzes erforderlich ist.
(l) Ein Schiff, das bei der Verlegung, Wartung oder Aufnahme eines Unterseekabels im Rahmen eines Verkehrstrennungsplans in seiner Manövrierfähigkeit eingeschränkt ist, ist von der Einhaltung dieser Regel befreit, soweit dies für die Durchführung des Vorgangs erforderlich ist.
Die Regeln in diesem Abschnitt gelten für Schiffe, die sich in Sichtweite zueinander befinden.
(a) Wenn sich zwei Segelschiffe einander so nähern, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss eines der beiden Schiffe dem anderen wie folgt ausweichen:
(b) Als Luvseite im Sinne dieser Regel gilt die Seite, die der Seite gegenüberliegt, auf der das Großsegel gesetzt ist, oder im Falle eines Rahsegelschiffs die Seite, die der Seite gegenüberliegt, auf der das größte Vorsegel gesetzt ist.
(a) Ungeachtet der Regeln in Teil B, Abschnitte I und II, muss jedes Schiff, das ein anderes überholt, dem überholten Schiff aus dem Weg gehen.
(b) Ein Schiff gilt als überholend, wenn es sich einem anderen Schiff aus einer Richtung nähert, die mehr als 22,5 Grad über dem eigenen Strahlengang liegt, d.h. wenn es sich in Bezug auf das zu überholende Schiff in einer solchen Position befindet, dass es bei Nacht nur das Hecklicht des Schiffes, aber keines seiner Seitenlichter sehen kann.
(c) Wenn ein Schiff im Zweifel ist, ob es ein anderes überholt, muss es davon ausgehen, dass dies der Fall ist, und sich entsprechend verhalten.
(d) Eine nachträgliche Änderung der Peilung zwischen den beiden Schiffen macht das überholende Schiff nicht zu einem kreuzenden Schiff im Sinne dieser Regeln und entbindet es nicht von der Pflicht, sich von dem überholten Schiff fernzuhalten, bis es endgültig vorbeigefahren und frei ist.
(a) Begegnen sich zwei motorgetriebene Schiffe auf gegenläufigem oder nahezu gegenläufigem Kurs, so dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so ändert jedes Schiff seinen Kurs nach Steuerbord, so dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt.
(b) Eine solche Situation gilt als gegeben, wenn ein Schiff das andere voraus oder fast voraus sieht und bei Nacht die Masttopplichter des anderen in einer Linie oder fast in einer Linie und/oder beide Seitenlichter sehen würde und bei Tag den entsprechenden Aspekt des anderen Schiffes beobachtet.
(c) Wenn ein Schiff Zweifel hat, ob eine solche Situation vorliegt, muss es davon ausgehen, dass sie vorliegt, und entsprechend handeln.
Wenn sich zwei motorgetriebene Schiffe kreuzen, so dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Schiff, das das andere Schiff auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen und, wenn es die Umstände zulassen, vermeiden, vor dem anderen Schiff zu kreuzen.
Jedes Schiff, das angewiesen wird, einem anderen Schiff aus dem Weg zu gehen, muss, soweit möglich, frühzeitig und in erheblichem Umfang Maßnahmen ergreifen, um einen ausreichenden Abstand zu halten.
(a)
(b) Befindet sich das Schiff, das seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten muss, aus irgendeinem Grund so nahe, dass eine Kollision nicht allein durch die Maßnahmen des ausweichenden Schiffes vermieden werden kann, muss es die Maßnahmen ergreifen, die am besten geeignet sind, eine Kollision zu vermeiden.
(c) Ein motorgetriebenes Schiff, das in einer Kreuzungssituation gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) dieser Regel Maßnahmen ergreift, um eine Kollision mit einem anderen motorgetriebenen Schiff zu vermeiden, darf, wenn die Umstände des Falles dies zulassen, seinen Kurs nicht nach Backbord zu einem Schiff auf seiner eigenen Backbordseite ändern.
(d) Diese Regel entbindet das weggebende Schiff nicht von seiner Verpflichtung, sich aus dem Weg zu halten.
Sofern die Regeln 9, 10 und 13 nichts anderes vorschreiben:
(a) Ein motorgetriebenes Schiff während der Fahrt muss aus dem Weg gehen:
(b) Ein unterwegs befindliches Segelschiff muss aus dem Weg gehen von:
(c) Ein Schiff, das während der Fahrt Fischfang betreibt, muss so weit wie möglich aus dem Weg gehen:
(d)
(e) Ein Wasserflugzeug, das sich auf dem Wasser befindet, muss sich im Allgemeinen von allen Schiffen fernhalten und darf deren Navigation nicht behindern. Besteht jedoch die Gefahr eines Zusammenstoßes, muss sie die Regeln dieses Teils einhalten.
(f)
(a) Diese Regel gilt für Schiffe, die sich nicht in Sichtweite zueinander befinden, wenn sie in einem Gebiet mit eingeschränkter Sicht oder in dessen Nähe navigieren.
(b) Jedes Schiff fährt mit einer sicheren Geschwindigkeit, die den vorherrschenden Umständen und eingeschränkten Sichtverhältnissen angepasst ist. Ein motorgetriebenes Schiff muss seine Motoren zum sofortigen Manövrieren bereithalten.
(c) Jedes Schiff muss bei der Einhaltung der Regeln von Abschnitt I dieses Teils die vorherrschenden Umstände und Bedingungen der eingeschränkten Sicht angemessen berücksichtigen.
(d) Ein Schiff, das allein durch Radar die Anwesenheit eines anderen Schiffes feststellt, muss feststellen, ob sich eine Nahbereichssituation entwickelt und/oder die Gefahr einer Kollision besteht. Wenn dies der Fall ist, ergreift sie rechtzeitig Ausweichmanöver, wobei Folgendes so weit wie möglich zu vermeiden ist, wenn das Ausweichmanöver in einer Änderung des Kurses besteht:
(e) Außer in Fällen, in denen festgestellt wurde, dass keine Kollisionsgefahr besteht, muss jedes Schiff, das offensichtlich vor seinem Balken das Nebelsignal eines anderen Schiffes hört oder das eine enge Situation mit einem anderen Schiff vor seinem Balken nicht vermeiden kann, seine Geschwindigkeit auf das Minimum reduzieren, mit dem es auf seinem Kurs gehalten werden kann. Wenn nötig, muss sie den gesamten Weg zurücklegen und in jedem Fall mit äußerster Vorsicht navigieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes vorüber ist.
(a) Die Regeln in diesem Teil müssen bei jedem Wetter eingehalten werden.
(b) Die Beleuchtungsregeln müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eingehalten werden. Während dieser Zeit dürfen keine anderen Lichter gezeigt werden, außer solchen, die nicht mit den in diesen Regeln genannten Lichtern verwechselt werden können oder die ihre Sichtbarkeit oder Unterscheidbarkeit nicht beeinträchtigen oder die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Ausgucks behindern.
(c) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen, wenn sie mitgeführt werden, auch bei eingeschränkter Sicht von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gezeigt werden und können auch unter allen anderen Umständen gezeigt werden, wenn dies für notwendig erachtet wird.
(d) Die Regeln für die Formgebung werden von Tag zu Tag beachtet.
(e) Die in diesen Regeln angegebenen Lichter und Formen müssen den Bestimmungen der Anlage I dieser Vorschriften entsprechen.
(a) “Masttopplicht” ist ein weißes Licht, das über der vorderen und hinteren Mittellinie des Schiffes angebracht ist und ein ununterbrochenes Licht über einen Horizontbogen von 225 Grad zeigt und so angebracht ist, dass das Licht von rechts vorne bis 22,5 Grad hinter dem Balken auf jeder Seite des Schiffes zu sehen ist.
(b) “Seitenlichter” sind ein grünes Licht auf der Steuerbordseite und ein rotes Licht auf der Backbordseite, die jeweils ein durchgehendes Licht über einen Horizontbogen von 112,5 Grad zeigen und so angebracht sind, dass sie das Licht von rechts vorne bis 22,5 Grad hinter dem Lichtstrahl auf ihrer jeweiligen Seite zeigen. Bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 20 Metern können die Seitenlichter in einer Laterne zusammengefasst werden, die an der vorderen und hinteren Mittellinie des Schiffes angebracht ist.
(c) “Hecklicht” bedeutet ein weißes Licht, das so nah wie möglich am Heck angebracht ist und ein ununterbrochenes Licht über einen Horizontbogen von 135 Grad zeigt und so angebracht ist, dass das Licht 67,5 Grad von rechts achtern auf jeder Seite des Schiffes zu sehen ist.
(d) “Abschlepplicht” bedeutet ein gelbes Licht mit den gleichen Eigenschaften wie das “Hecklicht”, das in Absatz (c) dieser Regel.
(e) “Rundumlicht” bedeutet ein Licht, das ein ununterbrochenes Licht über einen Horizontbogen von 360 Grad zeigt.
(f) “Blinklicht” bedeutet ein Licht, das in regelmäßigen Abständen mit einer Frequenz von 120 Blitzen oder mehr pro Minute blinkt.
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen eine Lichtstärke haben, die in Abschnitt 8 der Anlage I dieser Vorschriften angegeben ist, so dass sie bei den folgenden Mindestreichweiten sichtbar sind:
(a) Ein motorgetriebenes Schiff in Fahrt muss Folgendes aufweisen:
(b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im Nichtverdrängungsmodus betrieben wird, muss zusätzlich zu den Lichtern, die in Absatz (a) dieser Regel, ein rundum blinkendes gelbes Licht zeigen.
(c) Ein WIG-Fahrzeug darf nur beim Start, bei der Landung und im Flug in der Nähe der Oberfläche zusätzlich zu den in Absatz (a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichtern ein rotes Rundum-Blinklicht von hoher Intensität aufweisen.
(d)
(a) Ein motorgetriebenes Schiff muss beim Schleppen folgende Merkmale aufweisen:
(b) Wenn ein schiebendes Schiff und ein vorausfahrendes Schiff fest zu einer Einheit verbunden sind, gelten sie als ein motorgetriebenes Schiff und zeigen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter an.
(c) Ein motorgetriebenes Schiff muss, wenn es vorausfährt oder längsseits schleppt, außer im Falle einer Kompositeinheit, folgendes aufweisen:
(d) Ein motorgetriebenes Schiff, auf das Absatz (a) oder (c) dieser Regel zutrifft, muss auch Regel 23(a) (ii) erfüllen.
(e) Ein Schiff oder ein Gegenstand, der geschleppt wird, mit Ausnahme der in Absatz (g) dieser Regel genannten, muss Folgendes aufweisen:
(f) Mehrere Schiffe, die in einer Gruppe längsseits geschleppt oder geschoben werden, sind wie ein einziges Schiff zu beleuchten,
(g) Ein unauffälliges, teilweise untergetauchtes Schiff oder Objekt oder eine Kombination aus solchen Schiffen oder Objekten, die geschleppt werden, muss folgende Merkmale aufweisen:
(h) Ist es aus irgendeinem hinreichenden Grund nicht möglich, dass ein geschlepptes Schiff oder ein geschleppter Gegenstand die in Absatz (e) oder (g) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Formen aufweist, sind alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um das geschleppte Schiff oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder zumindest seine Anwesenheit anzuzeigen.
(i) Ist es für ein Schiff, das normalerweise nicht am Schleppbetrieb teilnimmt, aus einem hinreichenden Grund undurchführbar, die in Absatz (a) oder (c) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter zu zeigen, so ist dieses Schiff nicht verpflichtet, diese Lichter zu zeigen, wenn es ein anderes Schiff in Not schleppt oder anderweitig auf Hilfe angewiesen ist. Es sind alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Art der Beziehung zwischen dem schleppenden Schiff und dem geschleppten Schiff gemäß Regel 36 anzuzeigen, insbesondere durch Beleuchten der Schleppleine.
(a) Ein unterwegs befindliches Segelschiff muss ausgestellt sein:
(b) Bei Segelschiffen mit einer Länge von weniger als 20 Metern die Lichter gemäß Absatz (a) dieser Regel können in einer Laterne kombiniert werden, die an oder in der Nähe der Mastspitze getragen wird, wo sie am besten gesehen werden kann.
(c) Ein unterwegs befindliches Segelschiff kann zusätzlich zu den Lichtern nach Absatz (a) dieser Regel, an oder in der Nähe der Mastspitze, wo sie am besten gesehen werden können, zwei Rundumlichter in einer vertikalen Linie aufstellen, wobei das obere rot und das untere grün ist, aber diese Lichter dürfen nicht in Verbindung mit der kombinierten Laterne gezeigt werden, die nach Absatz (b) dieser Regel.
(d)
(e) Ein Schiff, das unter Segeln fährt und auch von Maschinen angetrieben wird, muss vorne, wo es am besten zu sehen ist, eine konische Form aufweisen, mit der Spitze nach unten.
(a) Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ob auf See oder vor Anker, darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Formen zeigen.
(b) Ein Schiff, das Schleppnetzfischerei betreibt, d.h. das Ziehen eines Dredgennetzes oder eines anderen als Fischereigerät verwendeten Geräts durch das Wasser, muss Folgendes aufweisen:
(c) Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ausgenommen Schleppnetzfischerei, muss Folgendes aufweisen:
(d) Die in Anhang II dieser Verordnung beschriebenen zusätzlichen Signale gelten für ein Schiff, das in unmittelbarer Nähe zu anderen Schiffen Fischfang betreibt, die ebenfalls Fischfang betreiben.
(e) Ein Schiff, das keinen Fischfang betreibt, darf nicht die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Formen aufweisen, sondern nur die für ein Schiff seiner Länge vorgeschriebenen.
(a) Ein nicht kommandiertes Schiff muss ausstellen:
(b) Ein Schiff, das in seiner Manövrierfähigkeit eingeschränkt ist, mit Ausnahme von Schiffen, die an Minenräumarbeiten beteiligt sind, muss Folgendes zeigen:
(c) Ein motorgetriebenes Schiff, das einen Schleppvorgang durchführt, der das schleppende Schiff und seinen Schleppverband in seiner Fähigkeit, von seinem Kurs abzuweichen, stark einschränkt, muss zusätzlich zu den in Regel 24 Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern oder Formen die in Buchstabe b Ziffern i und ii dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Formen zeigen.
(d) Ein Schiff, das mit Bagger- oder Unterwasserarbeiten beschäftigt ist, muss, wenn seine Manövrierfähigkeit eingeschränkt ist, die unter Buchstabe b vorgeschriebenen Lichter und Formen zeigen. (i), (ii) und (iii) dieser Regel und muss zusätzlich, wenn ein Hindernis besteht, zeigen:
(e) Wenn die Größe eines Schiffes, das Taucheinsätze durchführt, es unmöglich macht, alle Lichter und Formen zu zeigen, die in Absatz (d) dieser Regel, wird Folgendes ausgestellt:
(f) Ein Schiff, das Minenräumarbeiten durchführt, muss zusätzlich zu den Lichtern, die in Regel 23 für ein motorgetriebenes Schiff vorgeschrieben sind, oder zu den Lichtern oder der Form, die in Regel 30 für ein vor Anker liegendes Schiff vorgeschrieben sind, drei grüne Rundumlichter oder drei Kugeln zeigen. Eines dieser Lichter oder Formen muss in der Nähe des Fockmastkopfes und eines an jedem Ende des Vorschiffs angebracht sein. Diese Lichter oder Formen zeigen an, dass es für ein anderes Schiff gefährlich ist, sich dem Minenräumschiff bis auf 1000 Meter zu nähern.
(g) Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern, mit Ausnahme von Tauchschiffen, brauchen die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Formen nicht zu zeigen.
(h) Die in dieser Regel vorgeschriebenen Signale sind keine Signale für Schiffe, die sich in Seenot befinden und Hilfe benötigen. Diese Signale sind in Anhang IV dieser Verordnung enthalten.
Ein Schiff, das durch seinen Tiefgang eingeschränkt ist, darf zusätzlich zu den in Regel 23 für motorgetriebene Schiffe vorgeschriebenen Lichtern an der Stelle, an der sie am besten gesehen werden können, drei rote Rundumlichter in einer vertikalen Linie oder einen Zylinder zeigen.
(a) Ein Schiff, das im Lotsendienst eingesetzt ist, muss Folgendes aufweisen:
(b) Ein Lotsenschiff muss, wenn es nicht im Lotsendienst eingesetzt ist, die für ein ähnliches Schiff seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Formen aufweisen.
(a) Ein vor Anker liegendes Schiff muss an der Stelle, an der es am besten gesehen werden kann, folgendes zeigen: (i) im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht oder eine Kugel;
(ii) am oder in der Nähe des Hecks und in einer niedrigeren Höhe als das in Unterabsatz vorgeschriebene Licht (i), ein rundum weißes Licht.
(b) Ein Schiff mit einer Länge von weniger als 50 Metern darf anstelle der Lichter, die in Absatz (a) dieser Regel.
(c) Ein vor Anker liegendes Schiff kann, und ein Schiff mit einer Länge von 100 Metern und mehr muss, auch die vorhandenen Arbeits- oder gleichwertigen Lichter verwenden, um seine Decks zu beleuchten.
(d) Ein Schiff, das auf Grund gelaufen ist, muss die Lichter zeigen, die in Absatz (a) oder (b) dieser Regel und darüber hinaus dort, wo sie am besten zu sehen sind:
(e) Ein Schiff mit einer Länge von weniger als 7 Metern, das vor Anker liegt und sich nicht in oder in der Nähe eines engen Kanals, Fahrwassers oder Ankerplatzes befindet oder in dem andere Schiffe normalerweise verkehren, muss nicht die in den Absätzen (a) und (b) dieser Regel.
(f) Ein Schiff mit einer Länge von weniger als 12 Metern muss, wenn es auf Grund gelaufen ist, nicht die unter Buchstabe d) vorgeschriebenen Lichter oder Formen zeigen. (i) und (ii) dieser Regel.
Wenn es für ein Wasserflugzeug oder ein WIG-Fahrzeug nicht möglich ist, Lichter und Formen mit den in den Regeln dieses Teils vorgeschriebenen Merkmalen oder in den vorgeschriebenen Positionen zu zeigen, müssen sie Lichter und Formen zeigen, die in ihren Merkmalen und Positionen so ähnlich wie möglich sind.
(a) Das Wort “Pfeife” bezeichnet jedes Schallsignalgerät, das die vorgeschriebenen Töne erzeugen kann und den Spezifikationen in Anhang III dieser Vorschriften entspricht.
(b) Der Begriff “kurze Explosion” bedeutet eine Explosion von etwa einer Sekunde Dauer. (c) Der Begriff “anhaltende Explosion” bedeutet eine Explosion von vier bis sechs Sekunden Dauer.
(a) Ein Schiff mit einer Länge von 12 Metern oder mehr muss mit einer Pfeife ausgestattet sein, ein Schiff mit einer Länge von 20 Metern oder mehr muss zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke ausgestattet sein, und ein Schiff mit einer Länge von 100 Metern oder mehr muss zusätzlich mit einem Gong ausgestattet sein, dessen Ton und Klang nicht mit dem der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Spezifikationen in Anhang III dieses Reglements entsprechen. Die Glocke oder der Gong oder beide können durch andere Geräte mit den gleichen Klangeigenschaften ersetzt werden, vorausgesetzt, dass die vorgeschriebenen Signale immer von Hand ausgelöst werden können.
(b) Ein Schiff mit einer Länge von weniger als 12 Metern ist nicht verpflichtet, die Schallsignalgeräte nach Absatz (a) dieser Regel, aber wenn dies nicht der Fall ist, muss das Schiff mit einer anderen Möglichkeit ausgestattet werden, ein wirksames akustisches Signal zu geben.
(a) Wenn sich Schiffe in Sichtweite befinden, muss ein motorgetriebenes Schiff in Fahrt, wenn es ein nach diesen Regeln erlaubtes oder vorgeschriebenes Manöver durchführt, dieses Manöver durch die folgenden Signale auf seiner Pfeife anzeigen:
(b) Jedes Schiff kann zusätzlich zu den Pfeifsignalen, die in Absatz (a) dieser Regel durch Lichtsignale, die gegebenenfalls wiederholt werden, während das Manöver durchgeführt wird:
(c) Wenn sie sich in einem engen Kanal oder Fahrwasser in Sichtweite befinden:
(d) Wenn sich Schiffe, die sich in Sichtweite zueinander befinden, einander nähern und eines der beiden Schiffe aus irgendeinem Grund die Absichten oder Handlungen des anderen nicht versteht oder Zweifel daran hat, ob das andere Schiff ausreichende Maßnahmen ergreift, um eine Kollision zu vermeiden, muss das Schiff, das Zweifel hat, diese Zweifel unverzüglich durch mindestens fünf kurze und schnelle Pfiffe anzeigen. Dieses Signal kann durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen und schnellen Blinksignalen ergänzt werden.
(e) Ein Schiff, das sich einer Kurve oder einem Bereich eines Kanals oder Fahrwassers nähert, in dem andere Schiffe durch ein dazwischen liegendes Hindernis verdeckt sein könnten, muss einen längeren Ton abgeben. Dieses Signal wird von jedem sich nähernden Schiff, das sich in Hörweite um die Kurve oder hinter dem dazwischen liegenden Hindernis befindet, mit einem langanhaltenden Hupsignal beantwortet.
(f) Wenn auf einem Schiff Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Metern angebracht sind, darf nur eine Pfeife für Manöver- und Warnsignale verwendet werden.
In oder in der Nähe eines Bereichs mit eingeschränkter Sicht, ob bei Tag oder Nacht, sind die in dieser Regel vorgeschriebenen Signale wie folgt zu verwenden:
(a) Ein motorgetriebenes Schiff, das sich einen Weg durch das Wasser bahnt, muss in Abständen von nicht mehr als 2 Minuten einen lang anhaltenden Ton abgeben.
(b) Ein motorgetriebenes Schiff, das in Fahrt ist, aber stillsteht und keinen Weg durch das Wasser nimmt, muss in Abständen von höchstens 2 Minuten zwei lang anhaltende, aufeinander folgende Töne mit einem Abstand von etwa 2 Sekunden abgeben.
(c) Ein nicht kommandiertes Schiff, ein in seiner Manövrierfähigkeit eingeschränktes Schiff, ein durch seinen Tiefgang eingeschränktes Schiff, ein Segelschiff, ein Fischereifahrzeug und ein Schiff, das ein anderes Schiff schleppt oder schiebt, muss anstelle der Signale nach den Absätzen (a) oder (b) dieser Regel in Abständen von nicht mehr als 2 Minuten drei aufeinanderfolgende Töne, nämlich einen langen und zwei kurze Töne.
(d) Ein Fischereifahrzeug, das vor Anker liegt, und ein Schiff, das bei der Ausübung seiner Arbeit vor Anker in seiner Manövrierfähigkeit eingeschränkt ist, muss anstelle der in Absatz (g) dieser Regel vorgeschriebenen Signale das in Absatz (c) dieser Regel vorgeschriebene Signal geben.
(e) Ein geschlepptes Schiff oder, wenn mehr als ein Schiff geschleppt wird, das letzte Schiff im Schlepptau, sofern es bemannt ist, muss in Abständen von höchstens 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Töne abgeben, nämlich einen langen gefolgt von drei kurzen Tönen. Wenn möglich, muss dieses Signal unmittelbar nach dem Signal des Schleppers erfolgen.
(f) Sind ein schiebendes Schiff und ein vorausfahrendes Schiff fest zu einer Einheit verbunden, so gelten sie als ein motorgetriebenes Schiff und müssen die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Signale geben. (a) oder (b) dieser Regel.
(g) Ein vor Anker liegendes Schiff muss in Abständen von höchstens einer Minute die Glocke schnell für etwa 5 Sekunden läuten. Bei Schiffen mit einer Länge von 100 Metern oder mehr muss die Glocke im vorderen Teil des Schiffes geläutet werden und unmittelbar nach dem Läuten der Glocke muss der Gong im hinteren Teil des Schiffes schnell für etwa 5 Sekunden ertönen. Ein vor Anker liegendes Schiff kann außerdem drei aufeinanderfolgende Töne abgeben, nämlich einen kurzen, einen langen und einen kurzen Ton, um ein sich näherndes Schiff vor seiner Position und der Möglichkeit einer Kollision zu warnen.
(h) Ein Schiff, das auf Grund gelaufen ist, muss das Glockensignal und, falls erforderlich, das Gongsignal geben, das in Absatz (g) dieser Regel und muss zusätzlich drei getrennte und deutliche Schläge auf die Glocke unmittelbar vor und nach dem schnellen Läuten der Glocke geben. Ein auf Grund gelaufenes Schiff kann zusätzlich ein entsprechendes Pfeifsignal geben.
(i) Ein Schiff mit einer Länge von 12 Metern oder mehr, aber weniger als 20 Metern, ist nicht verpflichtet, die in den Absätzen (g) und (h) dieser Regel. Tut sie dies nicht, muss sie in Abständen von höchstens 2 Minuten ein anderes wirksames Tonsignal geben.
(j) Ein Schiff mit einer Länge von weniger als 12 Metern ist nicht verpflichtet, die oben genannten Signale zu geben, aber wenn es dies nicht tut, muss es ein anderes wirksames Schallsignal in Abständen von höchstens 2 Minuten abgeben.
(k) Ein Lotsenschiff, das im Lotsendienst eingesetzt ist, kann zusätzlich zu den in den Absätzen (a), (b) oder (g) dieser Regel vorgeschriebenen Signalen ein Erkennungssignal geben, das aus vier kurzen Tönen besteht.
Wenn es erforderlich ist, um die Aufmerksamkeit eines anderen Schiffes auf sich zu lenken, kann jedes Schiff Licht- oder Tonsignale geben, die nicht mit anderen in diesen Regeln zugelassenen Signalen verwechselt werden können, oder es kann den Strahl seines Suchscheinwerfers in die Richtung der Gefahr lenken, und zwar in einer Weise, die kein anderes Schiff in Verlegenheit bringt. Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines anderen Schiffes erregen soll, muss so beschaffen sein, dass es nicht mit einer Navigationshilfe verwechselt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist die Verwendung von intermittierendem oder rotierendem Licht hoher Intensität, wie z.B. Stroboskoplicht, zu vermeiden.
Wenn ein Schiff in Not ist und Hilfe benötigt, muss es die in Anhang IV dieser Regeln beschriebenen Signale verwenden oder zeigen.
Jedes Schiff (oder jede Klasse von Schiffen), das/die den Anforderungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See von 1960 (a) entspricht und dessen/deren Kiel vor dem Inkrafttreten dieser Regeln gelegt wurde oder das/der sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet, kann wie folgt von der Einhaltung dieser Regeln befreit werden:
(a) Die Installation von Lichtern mit den in Regel 22 vorgeschriebenen Reichweiten bis 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(b) Die Installation von Lichtern mit Farbspezifikationen, wie sie in Abschnitt 7 von Anhang I dieser Verordnung vorgeschrieben sind, bis 4 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(c) Die Neupositionierung von Lichtern infolge der Umrechnung von imperialen in metrische Einheiten und das Abrunden von Messwerten, dauerhafte Ausnahme.
(d)
(e) Das Versetzen von Masttoppfeuern, die sich aus den Vorschriften von Abschnitt 2(b) des Anhangs I dieser Vorschriften ergeben, bis 9 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften.
(f) Das Versetzen von Seitenlichtern, das sich aus den Vorschriften der Abschnitte 2(g) und 3(b) des Anhangs I zu dieser Verordnung ergibt, bis 9 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(g) Die Anforderungen an Schallsignalgeräte, die in Anhang III dieser Verordnung vorgeschrieben sind, bis 9 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(h) Die Neupositionierung von Rundumlichtern, die sich aus der Vorschrift von Abschnitt 9(b) des Anhangs I dieser Vorschriften ergibt, dauerhafte Befreiung.
(a) Prüfung bedeutet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren zur Erlangung von Prüfungsnachweisen und deren objektive Bewertung, um festzustellen, inwieweit die Prüfungskriterien erfüllt sind.
(b) Auditprogramm ist das von der Organisation eingerichtete Auditprogramm der IMO-Mitgliedstaaten, das die von der Organisation entwickelten Leitlinien berücksichtigt.
(c) Code für die Durchführung: der von der Organisation mit der Entschließung A.1070(28) angenommene Code für die Durchführung der IMO-Instrumente (III Code)
(d) Prüfungsstandard bezeichnet den Kodex für die Durchführung.
Die Vertragsparteien verwenden die Bestimmungen des Kodex für die Durchführung bei der Erfüllung ihrer in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten.
(a) Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Prüfungen durch die Organisation gemäß dem Prüfungsstandard, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.
(b) Der Generalsekretär der Organisation ist für die Verwaltung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation entwickelten Richtlinien verantwortlich.
(c) Jede Vertragspartei ist dafür verantwortlich, die Durchführung der Prüfung und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zur Behebung der Feststellungen auf der Grundlage der von der Organisation entwickelten Leitlinien zu erleichtern.
(d) Die Prüfung aller Vertragsparteien erfolgt:
Der Begriff “Höhe über dem Rumpf” bedeutet Höhe über dem obersten durchgehenden Deck. Diese Höhe wird von der Position aus gemessen, die sich senkrecht unter dem Standort der Leuchte befindet.
(a) Auf einem Motorschiff mit einer Länge von 20 Metern oder mehr müssen die Masttopplichter wie folgt angebracht sein:
(b) Der vertikale Abstand zwischen den Masttopplichtern motorgetriebener Schiffe muss so sein, dass bei normalem Trimm das Achterlicht in einer Entfernung von 1.000 Metern vom Vorschiff aus gesehen über dem Vorderlicht und von diesem getrennt zu sehen ist.
(c) Das Masttopplicht eines motorgetriebenen Schiffes mit einer Länge von 12 Metern, aber weniger als 20 Metern, muss sich in einer Höhe von mindestens 2,5 Metern über dem Dollbord befinden.
(d) Ein motorgetriebenes Schiff mit einer Länge von weniger als 12 Metern darf das oberste Licht in einer Höhe von weniger als 2,5 Metern über dem Dollbord tragen. Wird jedoch zusätzlich zu den Seitenlichtern ein Masttopplicht und zusätzlich zu den Seitenlichtern ein Hecklicht oder das in Regel 23 Buchstabe c) Ziffer i) vorgeschriebene Rundumlicht mitgeführt, so muss dieses Masttopplicht oder Rundumlicht mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter angebracht sein.
(e) Eines der zwei oder drei Masttopplichter, die für ein motorgetriebenes Schiff vorgeschrieben sind, wenn es ein anderes Schiff schleppt oder schiebt, muss sich an derselben Stelle wie das vordere Masttopplicht oder das hintere Masttopplicht befinden, vorausgesetzt, dass das unterste hintere Masttopplicht, wenn es am Achtermast angebracht ist, mindestens 4,5 Meter höher liegt als das vordere Masttopplicht.
(f) (i) Das oder die in Regel 23(a) vorgeschriebene(n) Masttopplicht(e) muss (müssen) so angebracht sein, dass es (sie) sich über allen anderen Lichtern und Hindernissen befindet (befinden), außer wie in Unterabsatz beschrieben. (ii).
(g) Die Seitenlichter eines motorgetriebenen Schiffes müssen sich in einer Höhe über dem Rumpf befinden, die nicht größer ist als drei Viertel der Höhe des vorderen Masttopplichts. Sie dürfen nicht so niedrig sein, dass sie von Deckslichtern beeinträchtigt werden.
(h) Die Seitenlichter, wenn sie in einer kombinierten Laterne auf einem motorgetriebenen Schiff von weniger als 20 Metern Länge angebracht sind, müssen mindestens 1 Meter unter dem Masttopplicht angebracht sein.
(i) Wenn die Regeln vorschreiben, dass zwei oder drei Lichter in einer vertikalen Linie zu führen sind, müssen sie wie folgt angeordnet sein:
(j) Das untere der beiden Rundumlichter, die für ein Schiff, das Fischfang betreibt, vorgeschrieben sind, muss sich in einer Höhe über den Seitenlichtern befinden, die mindestens doppelt so groß ist wie der Abstand zwischen den beiden Vertikallichtern.
(k) Das in Regel 30(a)(i) vorgeschriebene vordere Ankerlicht darf, wenn zwei mitgeführt werden, nicht weniger als 4,5 Meter über dem hinteren liegen. Auf Schiffen mit einer Länge von 50 Metern oder mehr muss dieses vordere Ankerlicht in einer Höhe von mindestens 6 Metern über dem Rumpf angebracht sein.
(a) Wenn für ein motorgetriebenes Schiff zwei Masttopplichter vorgeschrieben sind, darf der horizontale Abstand zwischen ihnen nicht weniger als die Hälfte der Länge des Schiffes betragen, muss aber nicht mehr als 100 Meter betragen. Das vordere Licht darf nicht mehr als ein Viertel der Länge des Schiffes vom Bug entfernt sein.
(b) Auf einem motorgetriebenen Schiff von 20 Metern Länge oder mehr dürfen die Seitenlichter nicht vor den vorderen Masttopplichtern angebracht sein. Sie werden an oder in der Nähe der Seite des Schiffes angebracht.
(c) Sind die in Regel 27 Buchstabe b) Ziffer i) oder Regel 28 vorgeschriebenen Lichter senkrecht zwischen dem (den) vorderen Masttopplicht(en) und dem (den) hinteren Masttopplicht(en) angebracht, so müssen diese Rundumlichter in einem horizontalen Abstand von mindestens 2 Metern von der vorderen und hinteren Mittellinie der Schiffe in Querschiffsrichtung angebracht sein.
(d) Wenn für ein motorgetriebenes Schiff nur ein Masttopplicht vorgeschrieben ist, muss dieses Licht vorn mittschiffs angebracht sein. Ein Schiff von weniger als 20 Metern Länge braucht dieses Licht nicht vorn mittschiffs anzubringen, sondern muss es so weit vorn wie möglich anbringen.
(a) Das Licht, das die Richtung des äußeren Fanggeräts eines Fischereifahrzeugs gemäß Regel 26 Buchstabe c) Ziffer ii) anzeigt, muss in einem horizontalen Abstand von mindestens 2 Metern und höchstens 6 Metern von den beiden roten und weißen Rundumlichtern angebracht sein. Dieses Licht darf nicht höher als das weiße Rundumlicht gemäß Regel 26 Buchstabe c) Ziffer i) und nicht niedriger als die Seitenlichter angebracht sein.
(b) Die Lichter und Formen auf einem Schiff, das Bagger- oder Unterwasserarbeiten durchführt, um die versperrte Seite oder die Seite, auf der das Passieren sicher ist, anzuzeigen, wie in Regel 27(d)(i) und (ii) vorgeschrieben, müssen in dem größtmöglichen praktischen horizontalen Abstand, jedoch in keinem Fall weniger als 2 Meter, von den in Regel 27(b)(i) und (ii) vorgeschriebenen Lichtern oder Formen angebracht sein. In keinem Fall darf das obere dieser Lichter oder Formen höher sein als das untere der drei in Regel 27 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) vorgeschriebenen Lichter oder Formen.
Die Seitenlichter von Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr müssen mit mattschwarz gestrichenen Innenblenden versehen sein, die den Anforderungen von Abschnitt 9 dieses Anhangs entsprechen. Auf Schiffen mit einer Länge von weniger als 20 Metern müssen die Seitenlichter, falls dies zur Erfüllung der Anforderungen von Abschnitt 9 dieses Anhangs erforderlich ist, mit innenliegenden mattschwarzen Blenden versehen sein. Bei einer kombinierten Laterne mit einem einzigen vertikalen Glühfaden und einer sehr schmalen Unterteilung zwischen dem grünen und dem roten Teil müssen keine Außenschirme angebracht werden.
Die Formen müssen schwarz sein und die folgenden Größen haben:
(b) Der vertikale Abstand zwischen den Formen muss mindestens 1,5 Meter betragen.
(c) Bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 20 Metern können Formen mit geringeren Abmessungen verwendet werden, die jedoch der Größe des Schiffes entsprechen, und der Abstand kann entsprechend verringert werden.
Der Farbwert aller Navigationslichter muss den folgenden Normen entsprechen, die innerhalb der Grenzen des von der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) für jede Farbe angegebenen Bereichs des Diagramms liegen. Die Grenzen des Bereichs für jede Farbe werden durch die Angabe der Eckkoordinaten angegeben, die wie folgt lauten:
Die Mindestlichtstärke der Lichter wird wie folgt berechnet
I = 3,43 x 106 x T x D2 x K-D
wobei I die Lichtstärke in Candela unter Betriebsbedingungen, T der Schwellenwertfaktor 2 x 10-7 Lux, D die Sichtweite (Leuchtweite) des Lichts in Seemeilen und K die atmosphärische Durchlässigkeit ist. Für vorgeschriebene Lichter beträgt der Wert von K 0,8, was einer meteorologischen Sichtweite von etwa 13 Seemeilen entspricht.
(a) (i) In Fahrtrichtung müssen die auf dem Schiff angebrachten Seitenlichter die erforderliche Mindesthelligkeit aufweisen. Die Intensitäten nehmen ab, um einen praktischen Cut-Off zwischen 1 Grad und 3 Grad außerhalb der vorgeschriebenen Sektoren zu erreichen.
(ii) Für Hecklichter und Masttopplichter in einem Winkel von 22,5 Grad hinter dem Seitenlicht müssen die geforderten Mindestlichtstärken über den Bogen des Horizonts bis zu 5 Grad innerhalb der Grenzen der in Regel 21 vorgeschriebenen Sektoren eingehalten werden. Ab 5 Grad innerhalb der Sektoren kann die Intensität um 50 Prozent bis zu den vorgeschriebenen Grenzwerten abnehmen: Sie muss stetig abnehmen, um bei höchstens 5 Grad außerhalb der vorgeschriebenen Sektoren die praktische Grenze zu erreichen.
(b) (i) Rundumlichter müssen so angebracht sein, dass sie innerhalb von Winkelsektoren von mehr als 6 Grad nicht von Masten, Toppmasten oder Strukturen verdeckt werden, mit Ausnahme der in Regel 30 vorgeschriebenen Ankerlichter,
die nicht in einer unpraktikablen Höhe über dem Rumpf angebracht sein müssen.
(ii) Wenn die Einhaltung von Absatz (b) nicht praktikabel ist (i) dieses Abschnitts nicht erfüllen, indem sie nur ein Rundumlicht zeigen, müssen zwei Rundumlichter verwendet werden, die so angebracht oder abgeschirmt sind, dass sie in einer Entfernung von einer Meile so weit wie möglich als ein Licht erscheinen.
(a) Die vertikalen Sektoren der eingebauten elektrischen Lichter, mit Ausnahme der Lichter auf Segelschiffen während der Fahrt, müssen sicherstellen, dass:
(b) Bei Segelschiffen während der Fahrt müssen die vertikalen Sektoren der eingebauten elektrischen Lichter sicherstellen, dass:
(c) Bei anderen als elektrischen Leuchten müssen diese Spezifikationen so genau wie möglich eingehalten werden.
Nicht-elektrisches Licht muss so weit wie möglich den Mindestlichtstärken entsprechen, wie sie in der Tabelle in
Abschnitt 8 dieses Anhangs.
Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe f) dieses Anhangs muss das in Regel 34 Buchstabe b) beschriebene Manöverlicht in derselben vertikalen Ebene wie das oder die Masttopplicht(e) und, soweit durchführbar, in einer Höhe von mindestens 2 Metern vertikal über dem vorderen Masttopplicht angebracht sein, wobei es jedoch mindestens 2 Meter vertikal über oder unter dem hinteren Masttopplicht angebracht sein muss. Auf einem Schiff, das nur ein Masttopplicht hat, muss das Manöverlicht, falls vorhanden, an der Stelle angebracht sein, an der es am besten zu sehen ist, und zwar in einem Abstand von mindestens 2 Metern zum Masttopplicht.
Die hier erwähnten Lichter müssen, wenn sie gemäß Regel 26(d) ausgestellt werden, dort angebracht werden, wo sie am besten gesehen werden können. Sie müssen mindestens 0,9 Meter voneinander entfernt sein, aber auf einer niedrigeren Höhe als die in Regel 26 (b) (i) und (c) (i) vorgeschriebenen Lichter. Die Lichter müssen rund um den Horizont in einer Entfernung von mindestens 1 Meile sichtbar sein, jedoch in einer geringeren Entfernung als die in diesen Regeln für Fischereifahrzeuge vorgeschriebenen Lichter.
(a) Schiffe mit einer Länge von 20 Metern oder mehr müssen bei der Schleppnetzfischerei mit Grundschleppnetzen oder pelagischem Fanggerät folgende Merkmale aufweisen:
(b) Jedes Schiff mit einer Länge von 20 Metern oder mehr, das in der Gespannfischerei eingesetzt wird, muss Folgendes aufweisen:
(c) Schiffe mit einer Länge von weniger als 20 Metern, die mit Grundschleppnetzen, pelagischen Netzen oder Gespannschleppnetzen fischen, dürfen die Lichter nach den Absätzen (a) oder (b) dieses Abschnitts, soweit zutreffend.
Schiffe, die mit Ringwaden fischen, dürfen zwei gelbe Lichter in einer vertikalen Linie zeigen. Diese Lichter blinken abwechselnd im Sekundentakt und mit gleicher Leucht- und Bedeckungsdauer. Diese Lichter dürfen nur gezeigt werden, wenn das Schiff durch sein Fanggerät behindert wird.
(a) Frequenzen und Bereich der Hörbarkeit. Die Grundfrequenz des Signals muss im Bereich von 70 – 700 Hz liegen. Der Hörbereich des Signals einer Trillerpfeife wird durch die Frequenzen bestimmt, zu denen die Grundfrequenz und/oder eine oder mehrere höhere Frequenzen gehören können, die im Bereich von 180 – 700 Hz (+/-1%) für ein Schiff mit einer Länge von 20 Metern oder mehr oder von 180 – 2100 Hz (+/-1%) für ein Schiff mit einer Länge von weniger als 20 Metern liegen und die die in Absatz l(c) unten angegebenen Schalldruckpegel erzeugen.
(b) Grenzwerte für Grundfrequenzen: Um eine große Vielfalt an Pfeifeneigenschaften zu gewährleisten, muss die Grundfrequenz einer Pfeife zwischen den folgenden Grenzwerten liegen:
(c) Intensität des Schallsignals und Hörbereich: Eine in einem Schiff eingebaute Trillerpfeife muss in der Richtung der maximalen Intensität der Trillerpfeife und in einem Abstand von 1 Meter einen Schalldruckpegel in mindestens einem 1/3-Oktaven-Band innerhalb des Frequenzbereichs 180 – 700 Hz (+/-1%) für ein Schiff mit einer Länge von 20 Metern oder mehr bzw. 180 – 2100 Hz (+/-1%) für ein Schiff mit einer Länge von weniger als 20 Metern erzeugen, der mindestens dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert entspricht. Der Hörbarkeitsbereich in der obigen Tabelle dient zur Information und ist ungefähr der Bereich, in dem eine Pfeife mit 90-prozentiger Wahrscheinlichkeit bei ruhiger Luft an Bord eines Schiffes mit durchschnittlichem Hintergrundgeräuschpegel an den Hörpositionen gehört werden kann (angenommen 68 dB im Oktavband um 250 Hz und 63 dB im Oktavband um 500 Hz). In der Praxis ist die Reichweite, in der ein Pfeifen gehört werden kann, äußerst variabel und hängt entscheidend von den Wetterbedingungen ab. Die angegebenen Werte können als typisch angesehen werden, aber bei starkem Wind oder einem hohen Umgebungslärmpegel am Horchposten kann die Reichweite deutlich geringer sein.
(d) Richtungsabhängige Eigenschaften: Der Schalldruckpegel einer Richtungspfeife darf in jeder Richtung in der horizontalen Ebene innerhalb von ±45 Grad von der Achse nicht mehr als 4 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel auf der Achse liegen. Der Schalldruckpegel in jeder anderen Richtung in der horizontalen Ebene darf nicht mehr als 10 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel auf der Achse liegen, so dass die Reichweite in jeder Richtung mindestens die Hälfte der Reichweite auf der Vorwärtsachse beträgt. Der Schalldruckpegel wird in dem 1/3-Oktavband gemessen, das den Hörbereich bestimmt.Länge des Schiffes in Metern 1/3-Oktavbandpegel bei Hörbereich in 1 Meter in dB bezogen auf Seemeilen 2×10-5N/m2 200 oder mehr 143 2 75 aber weniger als 200 138 1.5 20 aber weniger als 75 130 1 120 * Weniger als 20 115 † 0,5 111 ‡Wenn die gemessenen Frequenzen im Bereich 180-450Hz† Wenn die gemessenen Frequenzen im Bereich 450-800Hz ‡ Wenn die gemessenen Frequenzen im Bereich 800-2100Hz liegen
(e) Positionierung der Pfeifen: Wenn eine Richtungspfeife als einzige Pfeife auf einem Schiff verwendet werden soll, muss sie so angebracht werden, dass ihre maximale Intensität geradeaus gerichtet ist. Eine Trillerpfeife muss so hoch wie möglich auf dem Schiff angebracht werden, um die Unterbrechung des ausgestrahlten Schalls durch Hindernisse zu verringern und das Risiko von Hörschäden für das Personal zu minimieren. Der Schalldruckpegel des schiffseigenen Signals an den Horchposten darf 110 dB (A) nicht überschreiten und sollte, soweit praktikabel, 100 dB (A) nicht überschreiten.
(f) Anbringung von mehr als einer Trillerpfeife: Wenn die Trillerpfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Metern angebracht sind, müssen sie so angeordnet sein, dass sie nicht gleichzeitig ertönen.
(g) Kombinierte Pfeifsysteme: Wenn aufgrund von Hindernissen das Schallfeld einer einzelnen Pfeife oder einer der in Absatz l(f) oben genannten Pfeifen wahrscheinlich eine Zone mit stark reduziertem Signalpegel aufweist, wird empfohlen, ein kombiniertes Pfeifsystem zu installieren, um diese Reduzierung zu überwinden. Für die Zwecke der Regeln ist ein kombiniertes Pfeifensystem als eine einzige Pfeife zu betrachten. Die Pfeifen eines kombinierten Systems müssen in einem Abstand von höchstens 100 Metern voneinander angebracht und so angeordnet sein, dass sie gleichzeitig ertönen. Die Frequenz jeder einzelnen Pfeife muss sich um mindestens 10 Hz von der Frequenz der anderen unterscheiden.
(a) Intensität des Signals: Eine Glocke oder ein Gong oder ein anderes Gerät mit ähnlichen Klangeigenschaften muss in einem Abstand von 1 Meter einen Schalldruckpegel von mindestens 110 dB erzeugen.
(b) Konstruktion: Glocken und Gongs müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen und so konstruiert sein, dass sie einen klaren Ton erzeugen. Der Durchmesser der Mündung der Glocke muss bei Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr mindestens 300 mm betragen. Wenn möglich, wird ein motorbetriebener Glockenklopfer empfohlen, um eine konstante Kraft zu gewährleisten, aber auch eine manuelle Bedienung ist möglich. Die Masse des Schlagbolzens darf nicht weniger als 3 Prozent der Masse der Glocke betragen.
Die Konstruktion der Schallsignalgeräte, ihre Leistung und ihr Einbau an Bord des Schiffes müssen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des Staates sein, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.
(a) eine Kanone oder ein anderes explosives Signal, das in Abständen von etwa einer Minute abgefeuert wird;
(b) eine kontinuierliche Peilung mit einem Nebelsignalgerät;
(c) Raketen oder Granaten mit roten Sternen, die in kurzen Abständen einzeln abgefeuert werden;
(d) ein funktelegrafisches oder sonstiges Signal, das aus der Gruppe – – – – – – – (SOS) im Morsecode besteht;
(e) ein über Sprechfunk gesendetes Signal, das aus dem gesprochenen Wort “Mayday” besteht;
(f) das von N.C. angegebene internationale Codesignal für Notfälle;
(g) ein Signal, das aus einer quadratischen Flagge besteht, über oder unter der sich ein Ball befindet, der einem Ball ähnelt;
(h) Flammen auf dem Schiff (wie von einem brennenden Teerfass, Ölfass usw.);
(i) eine Raketenfallschirmfackel oder eine Handfackel mit einem roten Licht;
(j) ein Rauchsignal, das orangefarbenen Rauch abgibt;
(k) Langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme zu jeder Seite;
(l) das Funktelegrafie-Alarmsignal;
(m) das Funktelefon-Alarmsignal;
(n) Signale, die von Notfunkbaken mit Positionsangabe gesendet werden;
(o) zugelassene Signale, die von Funkkommunikationssystemen, einschließlich Radartranspondern für Überlebensfahrzeuge, gesendet werden.
2. Es ist verboten, eines der oben genannten Signale zu verwenden oder zu zeigen, es sei denn, es dient dazu, Not und Hilfsbedürftigkeit anzuzeigen, und es ist verboten, andere Signale zu verwenden, die mit einem der oben genannten Signale verwechselt werden können.
3. Wir verweisen auf die entsprechenden Abschnitte des International Code of Signals, das Merchant Ship Search and Rescue Manual und die folgenden Signale:
(a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat und Kreis oder einem anderen geeigneten Symbol (zur Identifizierung aus der Luft);
(b) einen Farbstoffmarker.